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Leasingvertrag und Allgemeine Leasingbedingungen (ALB)

Zuletzt aktualisiert am 30.11.2022

LEASINGVERTRAG

zwischen
Glatte Sales & Services UG (haftungsbeschränkt)
Kaitzer Str. 38,
01187 Dresden
Vertreten durch die Geschäftsführerin Patricia Glatte

-nachfolgend Leasinggeber (kurz LG) genannt –

und

(Name, Adresse, ggf. Vertreter und weitere Kontaktdaten)

Name: _____________

Adresse: ________________________

ggf Vertreter: _____________

Weitere Kontaktdaten: ___________

-nachfolgend Leasingnehmer (kurz LN) genannt –

1. Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Leasingvertrages ist der in Anlage I näher bezeichneten Leasinggegenstand.

(2) Der LG überlässt dem LN für die Leasingdauer den Leasinggegenstand zur Nutzung. Die Einrichtung vor Ort ist Sache des LG. Nachträgliche Änderungen der Roboter-Grundeinstellungen müssen von autorisiertem Fachpersonal durchgeführt werden und sind kostenpflichtig. Zu den Grundeinstellungen gehört die Kartographie der Räume, in denen sich der Roboter bewegen soll. Änderungen der Nutzereinstellungen kann der LN selbst vornehmen.

(3) Der LG bleibt während der gesamten Vertragslaufzeit Eigentümer des Leasinggegenstands.

2. Leasingdauer

(1) Der Leasingvertrag hat eine Laufzeit von ___ Monaten.

(2) Eine Kündigung vor Ablauf der Laufzeit nach (1) ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist von dieser Regelung nicht berührt.

(3) Die Leasingdauer beginnt mit dem Ersten des auf die Aushändigung des Leasinggegenstands an den LN folgenden Monats. Der Zeitraum zwischen Übernahme des Leasinggegenstands und Beginn der Leasingdauer wird pro Tag anteilig mit 1/30 der durchschnittlichen Leasingrate berechnet.

3. Leasingrate

(1) Der LN leistet bei Übernahme eine Anzahlung in Höhe von ___ Euro ohne MwSt.

(2) Die monatliche Leasingrate beträgt ____ Euro ohne MwSt. Sie ist fällig jeweils bis zum 3. eines jeden Monats.

(3) Die Zahlung erfolgt per -Überweisung- auf das angegebene Konto des LG.

4. Ende der Leasingdauer

(1) Bei Ende der vereinbarten Leasingdauer hat der LN den Leasinggegenstand in einwandfreiem Zustand an den LG herauszugeben.

(2) Entscheidet sich der LN zum Kauf des Leasinggegenstands, hat er dies dem LG spätestens 3 Monate vor dem Ende der Leasingdauer anzuzeigen. LG unterbreitet dem LN ein Kaufangebot. Nimmt der LN dieses an, kommt ein entsprechender Kaufvertrag zustande und der LG erstellt eine Rechnung. Erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises geht das Eigentum am Leasinggegenstand auf den LN über.

(3) Der LN hat daneben die Möglichkeit der Verlängerung des Leasingvertrages. Hierzu bedarf es einer einvernehmlichen, schriftlichen Vereinbarung zwischen LN und LG.

5. Erklärungen des LN

(1) Der LN erklärt, den Leasinggegenstand ausschließlich für seine gewerbliche Tätigkeit zu nutzen. Er übt diese Tätigkeit seit dem __.__.____ am Standort

-ADRESSE-

aus.

(2) Eine private Nutzung ist dem LN nicht gestattet.

(3) vom LN abzuschließende -Versicherung(en)-?

6. Einbeziehung der Allgemeinen Leasingbedingungen (ALB)

Die in der Anlage abgedruckten Leasingbedingungen werden Gegenstand des Vertrags. Sie wurden dem LN vor Unterzeichnung des Vertrags ausgehändigt.

______, den ________ _______, den __

_______________________

_______________________

(Unterschrift – LG -) (Unterschrift – LN -)

ALLGEMEINE LEASINGBEDINGUNGEN (ALB)

1. Vertragsabschluss

(1) Der LN bietet mit der Unterzeichnung dieses Formulars dem LG den Abschluss eines Leasingvertrags an. Der LN ist einen Monat an dieses Angebot gebunden. Der Leasingvertrag kommt mit seiner Gegenzeichnung durch den LG zustande.

(2) Der LN ist verpflichtet, die zwischen ihm und dem Hersteller bzw. Lieferanten getroffenen Vereinbarungen vollständig an den LG zu übermitteln.

2. Leasingentgelt, Anpassung, Fälligkeit

(1) Die Leasingraten errechnen sich aus den Kosten für die Beschaffung und Gebrauchsüberlassung abzüglich der geleisteten Anzahlung.

(2) Ändern sich die Gesamtanschaffungskosten des Leasinggebers nach (1) nach Abschluss des Vertrags, insbesondere durch eine Veränderung der Herstellungskosten oder der Umsatzsteuer, sind die Parteien berechtigt, die Leasingraten nach billigem Ermessen durch Erklärung in Textform anzupassen, jedoch nicht über den Umfang der Änderung hinaus. Beträgt die Änderung der Leasingraten mehr als 5 %, kann die beschwerte Partei durch schriftliche Erklärung binnen 3 Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Anpassung der Leasingraten vom Vertrag zurücktreten.

(3) Die Leasingraten sind fällig nach den Bestimmungen des Leasingvertrages.

3. Auslieferung, Übernahme

(1) Auslieferung, Installation und Inbetriebnahme erfolgen auf Kosten und Gefahr des LG.

(2) Der LN wird den Leasinggegenstand bei Erhalt auf seine vertragsgemäße Beschaffenheit untersuchen und dem LG etwaige Mängel unverzüglich anzeigen. Sind keine Mängel vorhanden, hat der LN den Leasinggegenstand abzunehmen und dem LG gegenüber die Übernahme zu bestätigen. Textform ist dafür ausreichend.

(3) Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des LG darf der LN den Standort den Leasinggegenstands nicht verändern. Die Einwilligung bedarf wenigstens der Textform.

4. Zahlungsverzug

(1) Der LN kommt ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn er die jeweilige Leasingrate nicht bei deren Fälligkeit begleicht.

(2) Während des Verzugs hat der LN Verzugszinsen in gesetzlich festgelegter Höhe zu zahlen. Für durch den Verzug entstandene Mehrkosten wird eine Pauschale von 40,00 Euro berechnet. Dem LN bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.

(3) Bei Verzug des LN mit wenigstens zwei aufeinanderfolgenden Raten oder eines Betrags, welcher die Leasingraten für zwei Monate erreicht, ist der LG berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen. Als Grundlage zur Berechnung des Schadensersatzes dienen die Leasingraten, die bis zum vereinbarten Laufzeitende noch zu zahlen sind. Ein darüberhinausgehender Schaden bleibt davon unberührt.

5. Instandhaltung, Wartung

Der Leasingnehmer wird das Objekt sachgerecht nutzen und auf seine Kosten in ordnungsgemäßem und funktionstüchtigem Zustand erhalten unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanweisungen des Herstellers. Ersatzteile gehen in das Eigentum des LG über. Soweit dies üblich ist, wird der LN einen Wartungsvertrag abschließen. Kommt der LN seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat der LG nach fristlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist bzw. Abnahme das Recht, sie zu erfüllen. Die hierdurch entstehenden Aufwendungen hat der LN dem LG zu erstatten.

6. Versicherungspflicht

(1) Aufgrund des Sacherhaltungsinteresses hat der LN den Leasinggegenstand auf seine Kosten zum Neuwert gegen alle in seiner Branche üblichen Risiken zu versichern und den Versicherungsschutz während der Dauer des Vertrages ununterbrochen aufrechtzuerhalten.

(2) Der LN hat dem LG innerhalb von vier Wochen ab Übernahme den Abschluss der erforderlichen Versicherungen des Leasinggegenstands durch geeignete Bestätigungen nachzuweisen. Mit Abschluss des Leasingvertrages tritt der LN die Leistungen aus dem abzuschließenden Versicherungsvertrag an den LG ab. Der LG nimmt die Abtretung an.

(3) Sollte der LN dieser Pflicht nicht nachkommen, ist der LG berechtigt, die erforderlichen Versicherungen zulasten den LN abzuschließen. Die Versicherungsprämie wird ab dem Zeitpunkt des Abschlusses mit den Leasingraten fällig.

7. Beeinträchtigung des Eigentums

(1) Handlungen, Verfügungen und Eingriffe des LN oder Dritter in Bezug auf den Leasinggegenstand, die das Eigentum des LG beeinträchtigen können, bedürfen der vorherigen, ausdrücklichen Zustimmung des LG. Der LN ist verpflichtet, dies dem LG unverzüglich anzuzeigen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(2) Der LG oder ein von ihm Bevollmächtigter ist berechtigt, den Leasinggegenstand während der gewöhnlichen Geschäftszeiten des LN zu besichtigen und zu prüfen. Auf Verlagen des LG ist der Leasinggegenstand als Eigentum des LG zu kennzeichnen.

8. Gefahrtragung

(1) Der LN trägt ab Übernahme die Gefahr des Untergangs, Verlusts oder Diebstahls, von Beschädigungen sowie des vorzeitigen Verschleißes des Leasinggegenstands, selbst wenn ihn kein Verschulden trifft. Dieses Ereignis entbindet den LN nicht von seinen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten. Der LN wird den LG von solchen Ereignissen unverzüglich unterrichten. Der LN ist verpflichtet, entweder das Objekt auf seine Kosten zu reparieren oder es durch ein gleichwertiges zu ersetzen. Die Parteien sind sich schon jetzt einig, dass der LG Eigentümer des Ersatzobjektes wird und es im Rahmen dieses Leasingvertrages an den LG verleast. Das Eigentum am ursprünglichen Objekt steht dann dem LN zu.

(2) Der LN kann stattdessen verlangen, dass der Leasingvertrag zum Beginn des auf das Ereignis folgenden Monats aufgehoben wird. Der LN hat dann dem LG den aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere den LG so zu stellen, wie er bei ungestörtem Ablauf des Leasingvertrag stehen würde.

(3) Der LG setzt dem LN zur Ausübung seines Wahlrechts eine Frist von zwei Wochen. Übt der LN sein Wahlrecht in dieser Frist nicht aus, endet der Leasingvertrag zum Beginn des auf den Ablauf der Frist folgenden Monats.

(4) Bei Reparatur greift das Recht aus (2) nur dann, wenn die Reparaturkosten mehr als 60% des Zeitwertes des Leasinggegenstands betragen und der der LN dies dem LG gegenüber nachweist.

9. Gewährleistung, Nachlieferung, Haftungsausschluss

(1) Der LG haftet nicht für die Art der Konstruktion, die Ausführung, die Tauglichkeit und Garantien jeder Art – auch von Dritten – und anfängliche Sachmängel des Leasinggegenstands, die er nicht zu vertreten hat. Etwaige Mängel und Fehler am Objekt lassen auch die Pflicht des LN unberührt, die Leasingraten in voller Höhe, jeweils bei Fälligkeit zu zahlen.

(2) Zum Ausgleich hierfür tritt der LG alle ihn gegen den jeweiligen Dritte zustehenden Rechte und Ansprüche wegen Pflichtverletzung (z.B. wegen nicht, nicht fristgerecht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder aus Garantien bezüglich Lieferung oder Beschaffenheit – auch von Dritten – ), insbesondere auch Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz – mit Ausnahme des Kaufpreisrückzahlungsanspruchs aus Rückabwicklung, Minderung oder Ersatz des dem LG entstandenen Schadens – an den LN ab. Der LN nimmt diese Abtretung an.

(3) Der LN ist berechtigt und verpflichtet, die ihm gegenüber Dritten zustehenden Ansprüche auf eigene Kosten geltend zu machen. Die Rechte können nur in der Weise geltend gemacht werden, dass die Zahlung an den LG verlangt wird. Der LN hat den LG über Stand und Gang des Verfahrens zu informieren.

10. Abtretung / Übertragung des Vertrages

(1) Der LG ist berechtigt, die Rechte und Ansprüche aus dem Leasingvertrag auf Dritte zu übertragen. Der LN stimmt der Übertragung und/ oder Fortführung des Vertrages durch einen Dritten, zu.

(2) Der LN ist zur Abtregung der ihm gegen dem LG zustehenden Rechte und Ansprüche nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des LG berechtigt.

11. Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung

Der LN kann Rechte aus Zurückbehaltung oder Aufrechnung gegenüber dem LG nur geltende machen, wenn diese aus demselben Vertragsverhältnis herrühren oder unbestritten bzw. rechtskräftig festgestellt sind.

12. Rückgabe

(1) Hat der LN den Leasinggegenstand nebst zugehöriger Dokumente zurückgegeben, so trägt er Kosten und Gefahr des Abbaus und der Rücklieferung an eine von dem LG bestimmte inländische Anschrift sowie etwa anfallende Entsorgungskosten. Wenn Gebrauchsspuren vorliegen, die über den üblicherweise bei sorgfältigem vertragsgemäßem Gebrauch entstehenden Verschleißspuren liegen, kann der LG die Beseitigung der Gebrauchsspuren verlangen. Kommt der LN der Aufforderung zur Beseitigung der Gebrauchsspuren innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann der LG die Spuren selbst beseitigen und die dafür anfallenden Kosten vom LN ersetzt verlangen.

(2) Über den Zustand des Objekts wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Parteien unterzeichnet. Wird keine Einigung über den Zustand erzielt, ist ein vereidigter Sachverständiger einzuschalten. Die Sachverständigenkosten trägt der LN, sofern der Sachverständige die im Rücknahmeprotokoll aufgeführten Mängel und Schäden überwiegend bestätigt. Andernfalls tragen LG und LN die Sachverständigenkosten je zur Hälfte.

(3) Gibt der LN das Objekt nicht rechtzeitig zurück, so hat er für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung pro angefangenen Monat der Verspätung die vereinbarten Leasingraten als Entschädigung zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens behält sich der LG ausdrücklich vor. Der LG hat das Recht, sich nach Ablauf der Leasingdauer und nicht erfolgter Rückgabe trotz Aufforderung den unmittelbaren Besitz am Objekt zu verschaffen.

13. Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

(2) Soweit in diesem Vertrag nicht anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des LG.